Es ist Sache des Arztes, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen bzw. eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine – einrichtung mit entsprechenden Therapiekonzepten zu empfehlen.
Ihr niedergelassener Arzt kann also auch nach den am 1. April 2007 in Kraft getretenen Richtlinien und gemäß SGB (Sozialgesetzbuch) wie bisher ambulante Vorsorgemaßnahmen einleiten.
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll.
Dort oder auch bei Ihrem Arzt erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare.
Beihilfeberechtigte wenden sich an Ihre Beihilfestelle. Geprüft wird Ihr Antrag auf eine Kur auch weiterhin durch den Medizinischen Dienst, den Amtsarzt o.a.. Sollten Sie also eine Ablehnung des Kurantrages ohne vorherige persönliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst erhalten, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Arzt Widerspruch einlegen.