Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt – mit dem jeweiligen Anbieter des Pauschalangebots, nachstehend mit „RV“ abgekürzt, als Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen des RV. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1. Stellung derWellness Stars DeutschlandGmbHsowie beteiligter Hotels, Thermen und Gesundheitsresorts
1.1. Die Wellness Stars Deutschland GmbH hat ausschließlich die Stellung eines Herausgebers bzw. bei Internetportalen eines Betreibers des jeweiligen Portals. Die Wellness Stars Deutschland GmbH ist nicht Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalen, soweit sie nicht den Anschein erweckt, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
1.2. Die Wellness Stars Deutschland GmbH haftet demnach nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst und ebenfalls nicht für etwaige Mängel sowie Personen- oder Sachschäden.
1.3. Eine etwaige Haftung der Wellness Stars Deutschland GmbH aus einer etwaigen Vermittlertätigkeit oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr, bleibt hiervon unberührt.
1.4. Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen zur Haftung der Wellness Stars Deutschland GmbH als oder wie ein Reiseveranstalter in den §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB gilt:
a) Die Wellness Stars Deutschland GmbH ist nicht Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalen, soweit sich nicht nach den Grundsätzen der §§ 651a ff. BGB eine Stellung als Reiseveranstalter aus dem Angebot der Reiseleistungen ergibt.
b) Vertragspartner und Reiseveranstalter der jeweiligen Angebote sind die bei den Angeboten ausdrücklich als Reiseveranstalter bezeichneten Anbieter Bei den Wellness-Pauschalen sind Anbieter und Reiseveranstalter, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich bezeichnet ist, die jeweiligen gewerblichen Beherbergungsbetriebe (Hotels). Dies gilt nicht, soweit im Sinne der Grundsätze des § 651a ff. BGB andere an der Ausschreibung und/oder Abwicklung des Pauschalangebots Beteiligte den Anschein erwecken, die jeweils angebotenen oder vertraglich vereinbarten Leistungen als eigene zu erbringen.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit der Reisende eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
e) Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten [SMS] sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 7 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem Reisenden eine der den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
c) Unterbreitet der RV auf Wunsch des Reisenden ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des RV an den Reisenden. In diesem Fall kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung des RV (die jedoch im Regelfall erfolgt) bedarf, zustande, wenn der Reisende dieses Angebot innerhalb einer im Angebot gegebenenfalls genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Reiseleistungen annimmt.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext vom RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim Reisenden zustande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der RV wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
3. Leistungen
Die vom RV geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4. Anzahlung/Restzahlung
4.1. Der RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung oder Annahme eines Angebots des RV) ist gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651r BGB eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises.
4.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
4.3. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 4.1. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
4.4. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
5. Rücktritt durch den Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von dem RV zu vertreten ist. Der RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
e) ab dem 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
5.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5.5. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale.
5.6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.7. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6. Obliegenheiten des Reisenden
6.1. Reiseunterlagen:
Der Reisende hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
6.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
6.3. Fristsetzung vor Kündigung:
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
7.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden, sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Behandlungen oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten, geeignet sind.
7.2. Der RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
7.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Reisenden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) die während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kur- und Wellness-Leistungen, vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Die Haftung des RV aus dem Vermittlungsverhältnis bei Vermittlungen nach a) und b) bleibt hiervon unberührt, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist, wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
8.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
8.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und von diesem zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff.
8.3. lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Pauschalreise sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9. Rücktritt des RV wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
9.1. Der RV kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
9.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des RV beim Reisenden ist in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
9.3. Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
9.4. Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
9.5. Ein Rücktritt des RV nach Fälligstellung der Restzahlung ist unabhängig von den Fristen nach § 651h Abs. 4 Nr. 1 unzulässig.
9.6. Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 9.1. bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist der RV verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
9.7. Im Falle eines Rücktritts des RV wegen Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reisende die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise verlangen, soweit der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung des RV über die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
9.8. Im Falle des Rücktritts wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl erhält der Reisende Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich vollständig zurück, Ziff. 5.6. gilt entsprechend.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind (z. B. vorzeitige Abreise, Krankheit etc.), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Reisende gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
12.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
13. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung; Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13.2.Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen.
13.3. Für Klagen des RV gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt; TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, Stuttgart | München 2024.